LG Baden-Baden, Urteil vom 18. August 2006 – 2 S 25/06 –, juris

Orientierungssatz

Berät ein Rechtsanwalt über ein Konzept der vorweggenommenen Erbfolge, bei dem die Übertragung eines Einfamilienhauses an das einzige Kind des Erblassers in Rede steht, und ist zu diesem Zeitpunkt mit einer Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage (hier: des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts) zu rechnen, muss der Rechtsanwalt auf diese Änderungsüberlegungen allenfalls hinweisen. Sind konkrete Maßnahmen deshalb nicht veranlasst (hier: da nach geltender Rechtslage keine Erbschaftsteuer anfallen würde), macht sich der Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig, wenn er gleichwohl Vertragsentwürfe usw. erstellt (hier: ein Übergabevertrages, eine Vorsorgevollmacht und ein Patiententestaments). Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt über eine Erstberatungsgebühr hinaus für weitere Tätigkeiten keine Gebühren verlangen kann.