OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. November 2014 – I-23 U 168/13, 23 U 168/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrages den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Hierzu gehört es auch, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinweist und dem Steuerpflichtigen den Weg aufzeigt, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann (Anschluss OLG Köln, 13. November 2008, 8 U 26/08, DStR 2009, 555).
2. Die diesbezügliche Haftung des Steuerberaters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Mandanten aus früheren Steuerbescheiden der Anfall von Nachzahlungszinsen grundsätzlich hätte bekannt sein können.
3. Den Beweis für pflichtwidriges Verhalten des Steuerberaters hat der Mandant zu führen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Das Unterlassen der gebotenen Aufklärung muss daher der Mandant darlegen und beweisen (Anschluss BGH, 23. November 2006, IX ZR 21/03, WM 2007, 419).
4. Um die Schwierigkeit des Negativbeweises zu beheben muss der Steuerberater substantiiert bestreiten, wobei die Anforderungen an die Substantiierungspflicht durch die Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss BGH, 5. Februar 1987, IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322). Der steuerliche Berater muss seine Betreuung des Mandanten konkret darstellen (Anschluss BGH, 16. Oktober 2008, IX ZR 177/06, GuT 2008, 463).