BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZR 132/13 –, juris

Orientierungssatz

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag verjähren nach § 68 StBerG in der Fassung vom 4. November 1975 innerhalb von drei Jahren (Festhaltung BGH, 11. Oktober 2001, III ZR 288/00, WM 2001, 2262). Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus. Dass die Mittelverwendungskontrolle – unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts – keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG in der Fassung vom 4. November 1975 herausfällt.